Stand 2005
1. Abschnitt: Turnierschiedsgericht
§ 1 Zuständigkeit
Das Turnierschiedsgericht (TSG) entscheidet während Meisterschaften und anderen von der DSJ veranstalteten Wettbewerbe abschließend über Proteste gegen Entscheidungen und Maßnahmen der Turnierleitung und der Schiedsrichter. Über Proteste gegen die Festsetzung von Geldbußen und die Verhängung von Sperren, die über den Wettbewerb, in dem die Sperre ausgesprochen wurde, hinausgehen, entscheidet das Schiedsgericht (§ 8).
§ 2 Zusammensetzung
Das TSG besteht aus drei Mitgliedern und zwei Stellvertretern, die zu Beginn des Turniers von den Teilnehmern gewählt werden. Bei Turnieren, bei denen eine Betreuung durch offi-zielle Begleiter vorgeschrieben ist, erfolgt die Wahl durch diese.
§ 3 Protest
Proteste können nur innerhalb einer Frist von einer Stunde nach Beendigung der letzten Partie der jeweiligen Runde der betreffenden Meisterschaft oder des betreffenden Wettbe-werbs schriftlich mit Begründung beim Turnierleiter oder Hauptschiedsrichter eingelegt werden. Proteste gegen die Auslosung können nur innerhalb einer Frist von einer Stunde nach Veröffentlichung der Paarungen eingelegt werden. Vor Turnierbeginn wird bekannt gegeben, wann und wo die Paarungen veröffentlicht werden. Die Protestfrist beginnt frühes-tens mit dem festgelegten Veröffentlichungszeitpunkt. Richtet sich der Protest gegen eine andere Maßnahme außerhalb der Wettkampfrunde, beginnt die Stundenfrist mit Kenntnis-nahme durch den Betroffenen. Proteste haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 4 Protestgebühr
Die Protestgebühr beträgt 25 €. Der Betrag ist in bar dem Protestschreiben beizufügen. Soweit der Protest erfolgreich ist, wird die Protestgebühr erstattet. Eine weitergehende Kostenerstattung ist ausgeschlossen.
§ 5 Protestbefugnis
Protest darf nur der von einer Entscheidung oder Maßnahme nachteilig betroffene Spieler oder der für ihn zuständige offizielle Begleiter einlegen. Bei Mannschaftswettbewerben hat außerdem der betreffende Mannschaftsführer das Recht, Protest einzulegen.
§ 6 Hauptschiedsrichter
Ist bei einer Meisterschaft oder einem Wettbewerb ein Hauptschiedsrichter eingesetzt, muss vor Anrufung des TSG innerhalb der Fristen nach § 3 dessen Entscheidung eingeholt wer-den, sofern nicht die Ausgangsentscheidung von ihm getroffen wurde. Die Protestfrist läuft in diesem Fall erst mit Bekanntgabe der Entscheidung des Hauptschiedsrichters. Dies gilt auch für Dritte, falls diese durch dessen Entscheidung erstmals nachteilig betroffen werden.
§ 7 Verfahren und Entscheidung
Das TSG entscheidet nach Anhörung der Beteiligten und eventueller Zeugen abschließend. Die Gestaltung des Verfahrens erfolgt nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten. Die getroffe-ne Entscheidung ist schriftlich zu begründen und den beteiligten Parteien sowie dem Turnier-leiter oder dem Hauptschiedsrichter unverzüglich bekannt zu geben.
2. Abschnitt: Schiedsgericht
§ 8 Zuständigkeit
Das Schiedsgericht entscheidet auf Antrag in folgenden Fällen:
a) auf Protest gegen Geldbußen und Sperren,
b) auf Protest gegen alle Maßnahmen und Entscheidungen im Bereich des Spielbetriebs, soweit nicht das TSG zuständig ist,
c) auf Protest gegen sonstige Maßnahmen und Entscheidungen der DSJ-Gremien und der Funktionsträger der DSJ, sofern dadurch unmittelbar in Rechtspositionen Dritter eingegriffen wurde.
§ 9 Zusammensetzung
Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, nämlich einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, die von der Jugendversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt werden. Die Jugendversammlung wählt außerdem einen stellvertretenden Vorsitzenden sowie einen ersten und einen zweiten stellvertretenden Beisitzer. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Ein Stellvertreter wird im Falle der Befan-genheit gemäß § 20 oder der Verhinderung tätig.
§ 10 Protest
Proteste müssen innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der angegriffe-nen Maßnahme oder Entscheidung schriftlich mit Begründung beim Vorsitzenden des Schiedsgerichts eingelegt werden. Wurde die fragliche Maßnahme oder Entscheidung gegenüber dem Protestführer nicht bekannt gegeben, beginnt die Protestfrist mit Kenntnis-erlangung.
§ 11 Protestgebühr
Die Protestgebühr beträgt 150 €. Der Betrag ist mit Einlegung des Protests auf das Konto der DSJ zu überweisen. Der Protestschrift ist ein Überweisungsnachweis beizufügen. Die Protestgebühr muss spätestens drei Tage nach Ablauf der Protestfrist dem Konto der DSJ gutgeschrieben werden. Anderenfalls wird der Protest als unzulässig verworfen.
§ 12 Protestbefugnis
Protest darf nur die von einer Entscheidung oder Maßnahme nachteilig betroffene Person oder Organisation einlegen.
§ 13 Verfahren
Der Vorsitzende betreibt das Verfahren mit dem Ziel, möglichst zügig eine Entscheidung des Schiedsgerichts herbeizuführen. Er kann weitere Personen und Stellen beteiligen, falls er dies für geboten oder sachdienlich hält. Er kann den Parteien, Beteiligten und Zeugen unter Fristsetzung aufgeben, Erklärungen abzugeben und Auskünfte zu erteilen. Eine Fristver-säumnis kann zum Nachteil des Säumigen frei gewürdigt werden. Versäumt der Protest-führer eine Frist, kann der Vorsitzende ihm eine angemessene Nachfrist setzen und zugleich bestimmen, dass nach fruchtlosem Ablauf der Protest ohne weitere Sachprüfung zurück-gewiesen wird. Der Protestführer ist über diese Folge mit der Nachfristsetzung ausdrücklich zu belehren.
§ 14 Rechtliches Gehör
Den Parteien und Beteiligen ist rechtliches Gehör zu gewähren. Ihnen sind alle eingegange-nen Stellungnahmen zur Kenntnis zu bringen. Der Vorsitzende bestimmt die Zahl der jeweils einzureichenden Abschriften. Er kann unter Fristsetzung dazu auffordern, auf einen Schrift-satz zu erwidern. Wird die Frist versäumt, gilt § 13 Sätze 4 bis 6.
§ 15 Entscheidungsfindung
Der Vorsitzende leitet alle eingehenden Schriftsätze unverzüglich den Beisitzern zu. Sobald er den Protest für entscheidungsreif hält, setzt er sich mit den Beisitzern zum Zwecke der Beratung in Verbindung. Das Schiedsgericht befindet über die Notwendigkeit, den Sachver-halt weiter aufzuklären. Es kann in Ausnahmefällen nach freiem Ermessen eine mündliche Verhandlung anberaumen. Hält es den Sachverhalt für hinreichend geklärt, entscheidet es über dem Protest mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder; Stimmenthaltung ist ausgeschlossen. Über die Beratung und das Abstimmungsergebnis ist Stillschweigen zu bewahren.
§ 16 Entscheidung
Die getroffene Entscheidung ist schriftlich zu begründen und den Parteien und etwaigen Beteiligten unverzüglich bekannt zu geben. Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.
§ 17 Kosten
Das Schiedsgericht trifft eine Kostenentscheidung. Soweit der Protest erfolgreich ist, wird die Protestgebühr erstattet. Eine weitergehende Kostenerstattung ist ausgeschlossen.
§ 18 Rücknahme des Protestes
Der Protest kann bis zur Bekanntgabe der Entscheidung zurückgenommen werden. Der Vor-sitzende stellt in diesem Fall das Verfahren ein. Er kann zugleich nach billigem Ermessen anordnen, dass die Protestgebühr ganz oder teilweise erstattet wird.
§ 19 Vorläufige Maßnahmen
Proteste haben keine aufschiebende Wirkung. Der Vorsitzende ist befugt, vorläufige Maß-nahmen anzuordnen, auch wenn dies nicht beantragt wurde.
§ 20 Ergänzende Geltung der ZPO
Ergänzend gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen sowie über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach unverschuldeter Fristversäumung.
(Beschlossen auf der Jugendversammlung in Eisenach 2005)